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Jägerzaun als Sieger

Nachbarn durften dahinter nicht eine zweite „Grenzanlage“ errichten

Streitigkeiten unter Nachbarn – damit verbindet normalerweise niemand die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Doch es ist bei weitem nicht so, dass sich die Karlsruher Richter nur mit den großen Themen der Politik auseinandersetzen würden. So äußerten sich die Verfassungsrechtler nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sogar zu einem Jägerzaun, der unter Grundstücksnachbarn für Ärger gesorgt hatte.
(Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 1 BvR 1018/13)

Der Fall: Als ein Grundstück verkauft worden war, legten die neuen Nachbarn offensichtlich großen Wert auf mehr Abgeschiedenheit. Die bisher bestehende Grenzanlage aus einem etwa einen Meter hohen Jägerzaun schien ihnen nicht mehr ausreichend. Sie ließen ihn zwar stehen, errichteten auf ihrem Grund jedoch parallel dazu in 20 Zentimetern Entfernung einen zwei Meter hohen, blickdichten Holzzaun. Der Alteigentümer nebenan forderte, diese Anlage abzureißen. Er unterlag vor dem Landgericht und wandte sich schließlich an das Bundesverfassungsgericht, weil sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Das Urteil: Tatsächlich kamen die Verfassungsrichter in Karlsruhe zu dem Ergebnis, das Landgericht habe die grundlegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Thema nicht berücksichtigt. Der lege nämlich Wert darauf, dass Grenzanlagen in ihrer äußeren Beschaffenheit und dem Erscheinungsbild nach nicht ohne weiteres verändert werden dürfen. Das Verfassungsgericht verwies wegen dieses Fehlers den Fall zurück an das zuständige Landgericht.

 

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